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Archive for the 'Rechtsinfos' Category

JugendvertrauensrätIn

Für Lehrlinge und jugendliche ArbeitnehmerInnen sind JugendvertrauensrätInnen die ersten AnsprechpartnerInnen für alle Fragen rund um die Themen Arbeiten und Ausbildung!

So wie BetriebsrätInnen die Interessen aller ArbeitnehmerInnen des Betriebes vertreten, sind JugendvertrauensrätInnen speziell für die Anliegen der Lehrlinge und der jugendlichen ArbeitnehmerInnen da. Sie kümmern sich darum, dass du gehört wirst und sind deine betriebliche Interessenvertretung mit Biss!

Wichtig: Jugendliche ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge dürfen auch während ihrer Arbeitszeit mit Problemen und Anregungen zum/zur JugendvertrauensrätIn gehen.

JugendvertrauensrätInnen sind meist selbst mitten in der Ausbildung oder haben diese gerade erst abgeschlossen. Genau darum Wissen sie auch wo der Schuh drückt und können deine Interessen bestens vertreten!

  • Ausbildung braucht Spielregeln! JugendvertrauensrätInnen sorgen dafür dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen (BAG, KJBG, Berufsbild…) eingehalten werden und du zu deinem Recht kommst. Sie helfen dir weiter wenn du Fragen fragen oder ein Problem mit dem/der ChefIn hast!
  • Lehrjahre sind keine Herrenjahre? Mit einem/einer JugendvertrauensrätIn an deiner Seite wird vieles einfacher. Sie sorgen dafür dass dein Berufsbild eingehalten wird und die Qualität in der Berufsausbildung passt. Sie können auch Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung machen!
  • Damit deine Kohle passt! Auch dein Betrieb muss sich an den für die Branche gültigen Kollektivertrag halten. Damit du wirklich bekommst was dir zusteht passen JugendvertrauensrätInnen sehr genau darauf auf, dass dieser auch wirklich eingehalten wird. Außerdem setzen sie sich dafür ein, dass du Prämien wie zum Beispiel für gute Erfolge in der Berufsschule oder bei der Lehrabschlussprüfung bekommst.
  • Sicherheit geht vor! Gemeinsam mit dem/der BetriebsrätIn sorgen sie dafür, dass die Schutzbestimmungen im Betrieb eingehalten werden!
  • Gemeinsam statt einsam! Sie organisieren Jugendversammlungen bei denen sich die Lehrlinge austauschen können und wichtige Infos erhalten. Natürlich darf auch der Spaß nicht zu kurz kommen, darum veranstalten sie auch immer wieder gemeinsame Aktivitäten wie Sommersportfeste, Ausflüge…!

Du siehst: Es zahlt sich aus eine/n JugendvertrauensrätIn im Betrieb zu haben. Wenn auch du Lust bekommen hast einen Jugendvertrauensrat zu gründen, dann melde dich einfach bei uns. Wir helfen dir gerne weiter!

Hier findest du weitere Infos zum Thema:

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Endigung des Lehrverhältnisses!

Für die Beendigung des Lehrverhältnisses gibt es im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegte Formen und Gründe, die im Folgenden beschrieben werden. Genauere Informationen dazu findest du auf der Homepage der GPA-djp Jugend!

Ein Lehrverhältnis kann aus folgenden Gründen Enden:

  • Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit
  • erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende (also vor dem Enddatum im Lehrvertrag). In einem solchen Fall ist der letzte Tag des Lehrverhältnisses der auf den Tag der Prüfung folgende Sonntag. Das ist besonders wichtig, da du ab dem darauf folgenden Montag Angestellte/r bist und somit das im Kollektivvertrag vorgesehene Gehalt und nicht mehr die Lehrlingsentschädigung bekommen musst!
  • Tod der/des Lehrberechtigten, ohne eine Bestellung einer/s AusbilderIn
  • Verbot der Lehrlingsausbildung für die/den Lehrberechtigte/n
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Zivil- & Präsenzdienst

Wirst du zum Bundesheer einberufen (Einberufungsbefehl) oder zum Zivildienst zugewiesen (Zuweisungsbescheid) musst du deine/n ArbeitgeberIn unverzüglich darüber informieren. Ab dieser Information wird der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam. Während deiner Bundesheer- oder Zivildienstzeit bleibt dein Lehrverhältnis aufrecht oder der Fortlauf deiner Weiterverwendungszeit gehemmt.

Es besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Einberufung bzw. Zuweisung zu beantragen, wenn du deine Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt hast. Der Antrag muss den voraussichtlichen Zeitraum deiner Lehrabschlussprüfung sowie eine Bestätigung der zuständigen Lehrlingsstelle enthalten und ist bei der Ergänzungsabteilung des zuständigen Militärkommandos bzw. bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen.

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Mutterschutz!

Für weibliche Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmerinnen gelten im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG). Während deiner Schwangerschaft dürfen die gesetzlichen Wochenarbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden. Darüber hinaus gelten besondere Verwendungsbeschränkungen für deine Beschäftigung.

Ab der Mitteilung der Schwangerschaft an deine/n ArbeitgeberIn besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bist du schon gekündigt bzw. ist das Lehrverhältnis aufgelöst worden, musst du deine/n ArbeitgeberIn innerhalb von 5 Tagen über die Schwangerschaft informieren und eine ärztliche Bestätigung beibringen, damit der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nachträglich wirksam wird.

8 Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot) und endet im Normalfall 8 Wochen nach der Geburt. Sie kann auf höchstens 16 Wochen verlängert werden. Für die Dauer der Schutzfrist besteht ein Anspruch auf Wochengeld seitens der Gebietskrankenkasse. Nach der Schutzfrist haben Mutter oder Vater wahlweise den Anspruch auf Karenzurlaub. Für diesen Zeitraum besteht ebenfalls ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Der Karenzurlaub unterbricht das Lehrverhältnis, wobei aber die/der ArbeitgeberIn nach Beendigung des Karenzurlaubes einen neuen Lehrvertrag für die restliche Lehrzeit abschließen muss.

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Urlaub

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsgesetzes (UrlG) auch für Lehrlinge. Folgend fassen wir die für dich wichtigsten Punkte zusammen.

Als Lehrling hast du Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen pro Arbeitsjahr (Urlaubsjahr). Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

In den ersten 6 Monaten des 1. Arbeitsjahres entsteht der Anspruch auf Urlaub im Verhältnis (aliquot) zu der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Rahmen von 2,5 Tagen pro Monat. Nach diesen 6 Monaten hast du Anspruch auf den vollen Urlaub. In jedem weiteren Jahr entsteht der Anspruch sofort mit Beginn des neuen Arbeitsjahres in vollem Ausmaß.

Wann du deinen Urlaub verbrauchst, muss mit dem Lehrbetrieb abgesprochen werden. Es ist nicht möglich, einseitig den Urlaub festzulegen. D.h. du kannst weder dann gehen wenn du möchtest ohne es mit deinem Betrieb zu vereinbaren, noch kann dein Betrieb dich ohne deine Zustimmung “zwangsweise” zu einer bestimmten Zeit in Urlaub schicken. Der Urlaub kann in 2 Teile geteilt werden, wobei jedoch ein Teil mindestens 6 Werktage betragen muss.

Wenn du es möchtest, ist die/der Lehrberechtigte verpflichtet, dir in der Zeit von 15. Juni bis 15. September Urlaub im Ausmaß von mindestens 2 Wochen zu geben (gilt für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Während des Urlaubes ist die Lehrlingsentschädigung weiter zu bezahlen. Darüber hinaus hast du Anspruch auf Urlaubsgeld.

Wirst du während deines Urlaubes krank und dauert dies länger als 3 Kalendertage, so sind die Krankenstandstage von den Urlaubstagen abzuziehen. Du bist verpflichtet, deine/n ArbeitgeberIn nach 3 Tagen Krankenstand unverzüglich darüber zu informieren. Bei Krankenstandsende musst du eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Krankenversicherung abgeben.

Erkrankst du im Ausland, muss zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung auch noch eine behördliche Bestätigung beigefügt werden, dass der Arzt zur Ausübung seines Berufes berechtigt ist. Diese zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn du dich in einem Krankenhaus behandeln hast lassen und eine Bestätigung vorlegst.

Wird das Lehrverhältnis beendet oder aufgelöst, so gebührt dir für die verbleibenden Urlaubstage eine Abgeltung. Diese Abgeltung hat als Urlaubsersatzleistung im aliquoten Ausmaß zu erfolgen.

Eine Urlaubsentschädigung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • wenn das Lehrverhältnis unberechtigt vom Lehrberechtigten aufgelöst wurde und bereits 6 Monate Lehrzeit vergangen sind.
  • wenn du das Lehrverhältnis begründet auflöst und bereits 6 Monate deiner Lehrzeit vergangen sind.
  • bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung und Verzicht auf die Weiterverwendungszeit und schon mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.
  • bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf (Enddatum im Lehrvertrag) oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.

Eine Urlaubsabfindung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • bei Lösung des Lehrvertrages innerhalb der Probezeit.
  • bei berechtigter vorzeitiger Auflösung durch die/den Lehrberechtigte/n.
  • bei Auflösung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bei der Beendigung weniger als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen ist.
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Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder einem Unglücksfall!
Bist du krank, musst du eine ärztliche Bestätigung über deine Krankheit im Betrieb abgeben. Wenn du an der Arbeitsleistung verhindert bist (Krankenstand), gebührt dir pro Lehrjahr für 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 2 Wochen ein Teilbetrag in der Höhe des Unterschiedbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld der Krankenkasse. Ist dieser Anspruch innerhalb eines Jahres ausgeschöpft, so gebührt dir bei einer weiteren Arbeitsverhinderung innerhalb desselben Lehrjahres für die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 6 Wochen ein Teilbetrag in derselben Höhe wie oben beschrieben.

Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit!
Besteht die Arbeitsverhinderung (Krankenstand) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so steht dir als Lehrling für jeden Fall bis zu 8 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 4 Wochen der Teilbetrag zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld zu.

Sonstige Arbeitsverhinderungen, bei denen dir die Lehrlingsentschädigung zusteht!
Bist du aus einem wichtigen, deine Person betreffenden Grund vorübergehend daran gehindert deine Arbeitsleistung zu erbringen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht dir laut Gesetz bzw. dem jeweiligen Kollektivvertrag die Fortzahlung deiner Lehrlingsentschädigung in voller Höhe zu.

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Rechte & Pflichten

Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung abzusichern sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Rechte und Pflichten des Lehrlings und der/des Lehrberechtigten geregelt. Ausführliche Informationen zu den Rechten & Pflichten der Lehrlinge, der Lehrberechtigten und der Erziehungsberechtigten findest du hier!

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Lehrabschlussprüfung

Am Ende deiner Lehrzeit steht die Lehrabschlussprüfung. Dabei soll festgestellt werden, ob du dir das notwendige Wissen für diesen Beruf angeeignet hast und ob du in der Lage bist, Tätigkeiten deines erlernten Berufes selbstständig und fachgerecht ausführen zu können. Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten oder in einem mit diesem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.

Achtung: Um die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung musst du dich selbst kümmern! Dein/e Lehrberechtigte/r muss dir jedoch die erforderliche Zeit zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung frei geben und beim erstmaligen Antritt die Prüfungstaxe bezahlen!

Seit 1. Jänner 2011 erhalten Lehrlinge für einen guten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung eine Prämie von 100 Euro und für einen ausgezeichneten Erfolg eine Prämie in Höhe von 150 Euro! Diese Regelung konnten wir für dich bei den Kollektivvertragsverhandelungen erreichen!

Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil ist immer schriftlich und entfällt, wenn du die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen hast.

Es ist daher wichtig, schon während der Lehrzeit auf eine gute Ausbildung zu achten, da viele erst kurz vor der Prüfung draufkommen, was sie alles nicht gelernt haben. Damit du selbst überprüfen kannst was du lernen sollst und was dann auch zur Lehrabschlussprüfung kommt, gibt es für deinen Lehrberuf das so genannte Berufsbild. Darin ist angeführt, was du innerhalb deiner 3-jährigen Lehrzeit zusätzlich zur Berufsschule im Betrieb lernen solltest. Dein Lehrbetrieb ist dazu verpflichtet, dir diese Dinge auch beizubringen. Dein Berufsbild kannst du als Mitglied bei der GPA-djp Jugend kostenlos anfordern!

Achtung: Mitglieder der GPA-djp Jugend können die Unterlagen zum lernen für die Lehrabschlussprüfung kostenlos bei uns anfordern!

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Behaltepflicht/Weiterverwendungspflicht

Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, dich nach dem Ende deiner Lehrzeit noch 5 Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen, sofern das Lehrverhältnis durch Zeitablauf oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, die frühestens 10 Wochen vor dem Lehrzeitende abgelegt werden darf, endet. Die Weiterverwendungszeit steht dir also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit, also entweder ab dem Enddatum aus dem Lehrvertrag oder ab dem auf die vorzeitige Lehrabschlussprüfung folgenden Montag, zu.

Die Weiterverwendungspflicht trifft nur für die/den Lehrberechtigte/n zu, somit hast du die Möglichkeit, am Ende deiner Lehrzeit zu entscheiden, ob du von der Weiterverwendungszeit Gebrauch machst oder nicht. Diese Wahlmöglichkeit hast du aber nicht mehr, wenn schon beim Abschluss des Lehrvertrages vereinbart wurde, dass die Weiterverwendungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis ist. Es sollte daher der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, vor allem auch im Hinblick auf einen allfälligen Kündigungsschutz (Mutterschutz, Präsenz- und Zivildienst), möglichst vermieden werden.

Die Weiterverwendungszeit kann sich auch auf die Hälfte verkürzen, wenn du die Hälfte oder weniger deiner Lehrzeit bei der/dem letzten Lehrberechtigten zurückgelegt hast.

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AusbilderIn

Die/der Lehrberechtigte kann deine Ausbildung entweder selbst vornehmen oder eine andere Person (AusbilderIn) mit deiner Ausbildung beauftragen.

Ist die/der Lehrberechtigte keine natürliche Person, so muss ein/e AusbilderIn bestellt werden. Sind im Betrieb mehrere AusbilderInnen bestellt, so ist die/der Lehrberechtigte verpflichtet, eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (AusbildungsleiterIn).

AusbilderInnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • erforderliche Fachkenntnisse
  • AusbilderInnenprüfung oder AusbilderInnenkurs
  • entsprechende Beschäftigung im Betrieb
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Lehrberechtigte/r

Die/der Lehrberechtigte hat für deine Ausbildung zu sorgen. Lehrberechtigte können sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), usw.)
  • Personengesellschaften des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG))
  • Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG)
  • im Berufsausbildungsgesetz (BAG) genannte Lehrbetriebe wie z.B. Bundesforste, Postverwaltung, Sozialversicherungsträger, Vereine, usw.
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Lehrling

Ein Lehrling ist eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf durch eine/n Lehrberechtigte/n fachlich ausgebildet und eingesetzt wird.

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Lehrvertrag

Die rechtliche Grundlage für deine Lehrausbildung ist der Lehrvertrag. Der Lehrvertrag wird für die Dauer der für den jeweiligen Lehrberuf vorgesehenen Lehrzeit abgeschlossen – im Handel sind dies in der Regel 3 Jahre – und ist somit einem befristeten Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Bei minderjährigen Jugendlichen (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) muss der Lehrvertrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten mitunterschrieben werden. Der Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Die/der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrvertrag binnen 3 Wochen nach Beginn der Lehre an die zuständige Lehrlingsstelle weiterzuleiten.

Der Lehrvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Lehrbetriebes, der/des Lehrberechtigten und der/des AusbilderIn bzw. AusbildungsleiterIn
  • Tätigkeit des Lehrbetriebs
  • Standort der Ausbildungsstätte an der der Lehrling ausgebildet wird
  • Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Lehrlings und bei minderjährigen Jugendlichen Name und Anschrift der/des Erziehungsberechtigten
  • Lehrberufsbezeichnung
  • Dauer der Lehrzeit
  • Beginn und Ende des Lehrverhältnisses
  • Datum des Vertragsabschlusses
  • Einverständniserklärung über die Aufnahme in ein SchülerInnenheim, wenn die Berufsschulpflicht nur in einer Lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt werden kann
  • Angaben über eventuelle Ausbildungsverbundmaßnahmen
  • Höhe der Lehrlingsentschädigung

Weiters können folgende Dinge vereinbart werden:

  • Vereinbarungen über die Übernahme von Verköstigungs-, Bekleidungs- und Wohnkosten durch den Lehrbetrieb
  • Vereinbarungen über die Gestaltung der Ausbildung (Ausbildungsplan)
  • Vereinbarung über die Übernahme von allfälligen Internatskosten durch den Lehrbetrieb
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Weihnachts- & Urlaubsgeld

Das Weihnachtsgeld beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes und ist bis spätestens 1. Dezember auszuzahlen. Das Urlaubsgeld beträgt 100 Prozent des am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehalts und ist spätestens am 31. Juli auszuzahlen.

Nur die Gewerkschaften sichern dir, durch ihre Kollektivvertragsverhandlungen dein Urlaubs- & Weihnachtsgeld! Darum jetzt Mitglied werden! Mehr dazu auf www.jugend.gpa-djp.at!

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8. Dezember

Die Arbeit am 8. Dezember erfolgt für Lehrlinge prinzipiell freiwillig. Dein Arbeitgeber muss dir bis spätestens 10. November mitteilen, dass er/sie am 8. Dezember aufsperren möchte und dass du arbeiten sollst. Du hast dann eine Woche zeit um deinem Chef/deiner Chefin mitzuteilen, dass du eine Beschäftigung am 8. Dezember ablehnst.

ACHTUNG: Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

Berechnungsgrundlage für dein Arbeitsentgelt am 8. Dezember ist die Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr.

Zusätzliche Freizeit! Wenn du am 8. Dezember arbeitest, bekommst du zusätzliche Freizeit: Arbeitest du bis zu 4 Stunden, bekommst du zusätzlich 4 Stunden Freizeit. Arbeitest du mehr als 4 Stunden, bekommst du zusätzlich 8 Stunden Freizeit. Eine Abgeltung dieser zusätzlichen Freizeitstunden in Geld ist nicht möglich.

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Arbeiten am Samstag

Wenn du am Samstag nach 13 Uhr arbeitest, musst du am darauf folgenden Samstag nicht arbeiten.

AUSNAHME: Ausgenommen sind hier Verkaufstätigkeiten an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember.

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Zuschläge für Öffnungszeiten ab 18.30 Uhr oder an Samstagen

Prinzipiell ist es so, dass es für die Arbeit von Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr und am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr Zuschläge gibt. Diese Zuschläge kannst du in Form von Freizeit (Zeitgutschriften) oder in Form von Geld „bekommen“.

ACHTUNG: Mit Überstunden hat das jetzt mal nichts zu tun.

Freizeit! Bekommst du diese Zeitgutschriften in Form eines ganzen Tages (also du musst an dem Tag überhaupt nicht arbeiten) nur am Samstag oder Montag, so betragen sie für:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 30 % (18 Min.)
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 30 % (18 Min.)

Bekommt du diese Zeitgutschriften in Form eines ganzen Tages, aber nicht am Samstag oder Montag, so betragen sie für:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 50 % (30 Min.)
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 50 % (30 Min.)

Bei jeder anderen Form der Zeitgutschrift beträgt diese für:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 70 % (42 Min.)
  • Montag bis Freitag ab 20 Uhr 100 % (60 Min.)
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 50 % (30 Min.)

Geld! Bekommst du diese Zuschläge nicht in Form von Zeitgutschriften sondern in Form von Geld ausbezahlt, gelten folgende Prozentsätze:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 70 %
  • Montag bis Freitag ab 20 Uhr 100 %
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 50 %
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Berufsschule

Der Lehrbetrieb muss dir die zum Besuch der Berufsschule notwendige Zeit freigeben. Die Berufsschulzeit (eine eventuelle Mittagspause ausgenommen) ist dir auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Du bist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet – wenn du dieser Pflicht mehrmals nicht nachkommst, kann der Betrieb dein Lehrverhältnis auflösen! Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und dauert bis zu dessen Ende. Die Berufsschulpflicht endet aber auf jeden Fall mit dem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe.

Bist du mindestens 8 Stunden in der Berufsschule (eine eventuelle Mittagspause musst du von den Unterrichtsstunden abziehen), darfst du an diesem Tag nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden. Bist du in einer Lehrgangsmäßigen Berufsschule, darfst du während dieser Zeit nur in Ausnahmefällen (Ferien,…) zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

Die Berufsschule hat die Aufgabe, dir berufsbegleitend theoretisches Fachwissen, aber auch allgemeine Ausbildungsinhalte für deinen Lehrberuf zu vermitteln und bei Interesse auf die Berufsreifeprüfung vorzubereiten. Du musst von deinem Lehrbetrieb binnen 2 Wochen ab Lehrbeginn an der Berufsschule an- bzw. abgemeldet werden.

Berufsschulen können in verschiedenen Formen geführt werden:

  • Ganzjährige Berufsschulen mit mind. einem vollen Schultag oder mindestens 2 halben Schultagen in der Woche
  • Lehrgangsmäßige Berufsschulen in einem zusammenhängenden, pro Schulstufe mindestens 8 Wochen umfassenden Unterricht
  • Saisonmäßige Berufsschulen, mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht
  • Blockmäßiger Unterricht als eine Sonderform des ganzjährigen Unterrichts
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Betriebsrat

Als Betriebsrat wird ein von den Beschäftigten eines Unternehmens gewählter Vertreter/eine gewählte Vertreterin bezeichnet. Der Betriebsrat arbeitet eng mit der Gewerkschaft zusammen und vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Geschäftsführer. Dazu hat er/sie einen speziellen Kündigungsschutz. Mehr Infos zum Thema Betriebsrat findest du hier!

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Zeitausgleich

In Zeitausgleich zur Erreichung deiner 38,5 Stundenwoche (siehe auch Arbeitszeit und Durchrechnungszeitraum) muss dich dein Chef mindestens in halben Tagen gehen lassen.

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