www.handelslehrling.at

Mehr Geld für KassierInnen im Supermarkt erreicht!

„Jeder Kunde weiß, dass das Kassieren im Supermarkt mit großen Belastungen verbunden ist. Die GPA-djp hat jetzt in einem jahrelangen Rechtsstreit eine wichtige Grundsatzentscheidung für die betroffenen Angestellten erreicht: Der Oberste Gerichtshof hat unsere Rechtsmeinung bestätigt und entschieden, dass LadenkassierInnen an Scannerkassen zweifelsfrei in die Beschäftigungsgruppe 3 des Handelskollektivvertrags einzustufen sind“, berichtet der Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp), Wolfgang Katzian: „Damit wurde eine wichtige Lücke in der Auslegung des Kollektivertrages in unserem Sinne geschlossen.“

Die Tätigkeit an einer Scannerkasse im Supermarkt erfordere aufgrund der ständig steigenden Anforderungen des Kassiervorganges erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang, heißt es in der Begründung des OGH. Diese Tätigkeit erfolge insbesondere bei drängenden Kunden unter Stressbelastung und unter nicht unerheblichem Zeitdruck. „Für eine Angestellte, die in den letzten fünf Jahren falsch in Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft worden ist, bedeutet das alleine beim Grundgehalt bis zum heutigen Tag eine einklagbare Gehaltsdifferenz von bis zu  3.000 Euro brutto”,  ergänzt der stv. Bundesgeschäftsführer der GPA-djp Karl Proyer.

„Wir freuen uns über diese Richtungsentscheidung, sie bedeutet mehr Rechtssicherheit und mehr Gehalt für zehntausende, vorwiegend weibliche Beschäftigte im Handel und ist vor allem ein wichtiges Instrument gegen die Versuche mancher Handelsunternehmen, den Beruf der KassierInnen niedriger zu bewerten“, so Katzian abschließend.

Informationen für alle Betroffenen gibt es wie immer bei der GPA-djp, Tel. 050301 301, www.gpa-djp.at.

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Urlaub

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsgesetzes (UrlG) auch für Lehrlinge. Folgend fassen wir die für dich wichtigsten Punkte zusammen.

Als Lehrling hast du Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen pro Arbeitsjahr (Urlaubsjahr). Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

In den ersten 6 Monaten des 1. Arbeitsjahres entsteht der Anspruch auf Urlaub im Verhältnis (aliquot) zu der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Rahmen von 2,5 Tagen pro Monat. Nach diesen 6 Monaten hast du Anspruch auf den vollen Urlaub. In jedem weiteren Jahr entsteht der Anspruch sofort mit Beginn des neuen Arbeitsjahres in vollem Ausmaß.

Wann du deinen Urlaub verbrauchst, muss mit dem Lehrbetrieb abgesprochen werden. Es ist nicht möglich, einseitig den Urlaub festzulegen. D.h. du kannst weder dann gehen wenn du möchtest ohne es mit deinem Betrieb zu vereinbaren, noch kann dein Betrieb dich ohne deine Zustimmung “zwangsweise” zu einer bestimmten Zeit in Urlaub schicken. Der Urlaub kann in 2 Teile geteilt werden, wobei jedoch ein Teil mindestens 6 Werktage betragen muss.

Wenn du es möchtest, ist die/der Lehrberechtigte verpflichtet, dir in der Zeit von 15. Juni bis 15. September Urlaub im Ausmaß von mindestens 2 Wochen zu geben (gilt für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Während des Urlaubes ist die Lehrlingsentschädigung weiter zu bezahlen. Darüber hinaus hast du Anspruch auf Urlaubsgeld.

Wirst du während deines Urlaubes krank und dauert dies länger als 3 Kalendertage, so sind die Krankenstandstage von den Urlaubstagen abzuziehen. Du bist verpflichtet, deine/n ArbeitgeberIn nach 3 Tagen Krankenstand unverzüglich darüber zu informieren. Bei Krankenstandsende musst du eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Krankenversicherung abgeben.

Erkrankst du im Ausland, muss zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung auch noch eine behördliche Bestätigung beigefügt werden, dass der Arzt zur Ausübung seines Berufes berechtigt ist. Diese zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn du dich in einem Krankenhaus behandeln hast lassen und eine Bestätigung vorlegst.

Wird das Lehrverhältnis beendet oder aufgelöst, so gebührt dir für die verbleibenden Urlaubstage eine Abgeltung. Diese Abgeltung hat als Urlaubsersatzleistung im aliquoten Ausmaß zu erfolgen.

Eine Urlaubsentschädigung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • wenn das Lehrverhältnis unberechtigt vom Lehrberechtigten aufgelöst wurde und bereits 6 Monate Lehrzeit vergangen sind.
  • wenn du das Lehrverhältnis begründet auflöst und bereits 6 Monate deiner Lehrzeit vergangen sind.
  • bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung und Verzicht auf die Weiterverwendungszeit und schon mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.
  • bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf (Enddatum im Lehrvertrag) oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.

Eine Urlaubsabfindung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • bei Lösung des Lehrvertrages innerhalb der Probezeit.
  • bei berechtigter vorzeitiger Auflösung durch die/den Lehrberechtigte/n.
  • bei Auflösung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bei der Beendigung weniger als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen ist.
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Weihnachts- & Urlaubsgeld

Das Weihnachtsgeld beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes und ist bis spätestens 1. Dezember auszuzahlen. Das Urlaubsgeld beträgt 100 Prozent des am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehalts und ist spätestens am 31. Juli auszuzahlen.

Nur die Gewerkschaften sichern dir, durch ihre Kollektivvertragsverhandlungen dein Urlaubs- & Weihnachtsgeld! Darum jetzt Mitglied werden! Mehr dazu auf www.jugend.gpa-djp.at!

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8. Dezember

Die Arbeit am 8. Dezember erfolgt für Lehrlinge prinzipiell freiwillig. Dein Arbeitgeber muss dir bis spätestens 10. November mitteilen, dass er/sie am 8. Dezember aufsperren möchte und dass du arbeiten sollst. Du hast dann eine Woche zeit um deinem Chef/deiner Chefin mitzuteilen, dass du eine Beschäftigung am 8. Dezember ablehnst.

ACHTUNG: Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

Berechnungsgrundlage für dein Arbeitsentgelt am 8. Dezember ist die Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr.

Zusätzliche Freizeit! Wenn du am 8. Dezember arbeitest, bekommst du zusätzliche Freizeit: Arbeitest du bis zu 4 Stunden, bekommst du zusätzlich 4 Stunden Freizeit. Arbeitest du mehr als 4 Stunden, bekommst du zusätzlich 8 Stunden Freizeit. Eine Abgeltung dieser zusätzlichen Freizeitstunden in Geld ist nicht möglich.

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Zuschläge für Öffnungszeiten ab 18.30 Uhr oder an Samstagen

Prinzipiell ist es so, dass es für die Arbeit von Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr und am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr Zuschläge gibt. Diese Zuschläge kannst du in Form von Freizeit (Zeitgutschriften) oder in Form von Geld „bekommen“.

ACHTUNG: Mit Überstunden hat das jetzt mal nichts zu tun.

Freizeit! Bekommst du diese Zeitgutschriften in Form eines ganzen Tages (also du musst an dem Tag überhaupt nicht arbeiten) nur am Samstag oder Montag, so betragen sie für:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 30 % (18 Min.)
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 30 % (18 Min.)

Bekommt du diese Zeitgutschriften in Form eines ganzen Tages, aber nicht am Samstag oder Montag, so betragen sie für:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 50 % (30 Min.)
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 50 % (30 Min.)

Bei jeder anderen Form der Zeitgutschrift beträgt diese für:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 70 % (42 Min.)
  • Montag bis Freitag ab 20 Uhr 100 % (60 Min.)
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 50 % (30 Min.)

Geld! Bekommst du diese Zuschläge nicht in Form von Zeitgutschriften sondern in Form von Geld ausbezahlt, gelten folgende Prozentsätze:

  • Montag bis Freitag 18.30 Uhr bis 20 Uhr 70 %
  • Montag bis Freitag ab 20 Uhr 100 %
  • Samstag 13 bis 18 Uhr 50 %
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Überstunden

Eine Überstunde ist im Prinzip jede Stunde, die du mehr als die 38,5 Stunden arbeitest, die im Kollektivvertrag geregelt sind. Allerdings musst du bei der Berechnung deiner Überstunden die Kapitel durchrechenbare Arbeitszeit und Mehrarbeit Arbeiten am Sonntag beachten. Denn erst nach „Aufbrauchen“ der Mehrarbeit, handelt es sich um Überstunden. Auf jeden Fall als Überstunden gilt – das ist allerdings für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Überstundenvergütung in Geld! Prinzipiell beträgt der Überstundenzuschlag 50 Prozent. Also wenn du beispielsweise einen Stundenlohn von 10 Euro hättest, würdest du für eine Überstunde 15 Euro bekommen. Deinen tatsächlichen Stundenlohn kannst du ganz einfach errechnen, indem du einfach deine Lehrlingsentschädigung bzw. dein Gehalt durch 158 dividierst.

ACHTUNG: Prinzipiell darfst du als Lehrling (unter 18) keine Überstunden machen. Machst du allerdings trotzdem welche, muss für die Berechnung des Überstundenzuschlages die Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr herangezogen werden.

Machst du allerdings eine Überstunde zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh, bzw. an einem Sonn- oder Feiertag, ist der Überstundenzuschlag 100 Prozent. Wenn wir wieder bei unserem Beispiel mit den 10 Euro Stundenlohn bleiben, würdest du für eine Überstunde in diesem Fall 20 Euro bekommen.

Wenn du deine Überstunde jetzt zwischen Montag und Freitag von 18.30 Uhr und 20 Uhr machst, bzw. am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr, ist der Überstundenzuschlag 70 Prozent. Wir bleiben bei unserem Beispiel und bei den angenommenen 10 Euro Stundenlohn, wären dass jetzt 17 Euro pro Überstunde.

AUSNAHME: Handelt es sich um eine Überstunde an einem der verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten, dann beträgt der Überstundenzuschlag 100 Prozent. Bei unserem Beispiel wären dass jetzt wieder 20 Euro pro Überstunde.

Überstundenvergütung in Freizeit! Deine Überstunden müssen nicht unbedingt ausbezahlt werden. Es kann auch vereinbart werden, dass sie dir in Freizeit abgegolten werden. Ein 50 %iger Überstundenzuschlag würde dir in diesem Fall mit 1:1,5; ein 70 %iger Überstundenzuschlag mit 1:1,7 und ein 100 %iger Überstundenzuschlag mit 1:2 abgegolten.

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Mehrarbeit (zuschlagsfrei)

Der Kollektivvertrag enthält eine Möglichkeit, nach der du trotz der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bis zu 40 Stunden ohne Überstundenzuschlag arbeiten musst. Das ganze nennt sich dann zuschlagsfreie Mehrarbeit.

Beispiel:
Wöchentliche Arbeitszeit laut KV: 38,5 Stunden
tatsächlich gearbeitet: 42 Stunden
verrechnen musst du: 1,5 Mehrstunden – also 1:1
2 Überstunden – also mit ÜS Zuschl.

ACHTUNG: In Verbindung mit der durchrechenbaren Arbeitszeit wird’s jetzt kompliziert.

Beispiel:
es wurde ein Durchrechnungszeitraum von 3 Wochen vereinbart.
1. Woche: vereinbart 44 Stunden, du arbeitest 45 Stunden
2. Woche: vereinbart 33 Stunde, du arbeitest 37 Stunden
3. Woche: vereinbart 38,5 Stunden, du arbeitest 41 Stunden

Die Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit ist 44 Stunden (siehe durchrechenbare Arbeitszeit), also haben wir in der 1. Woche mal eine Überstunde. In der 2. Woche sind das 1,5 Stunden Mehrarbeit und 2,5 Überstunden. In der 3. Woche haben wir 1,5 Stunden Mehrarbeit und eine Überstunde. Also ergibt das für die drei Wochen in unserem Beispiel: 4,5 Überstunden und 3 Stunden Mehrarbeit.

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Allgemeiner Gross- & Kleinhandel (1.1.2011)

Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B gilt für Salzburg und Vorarlberg.

Lehrlingsentschädigung
1. LJ EUR 457 (A) EUR 472 (B)
2. LJ EUR 579 (A) EUR 598 (B)
3. LJ EUR 825 (A) EUR 852 (B)
4. LJ EUR 852 (A) EUR 880 (B)

Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr
EUR 1.300 (A)
EUR 1.334 (B)

Achtung: Bei den hier angegebenen Lehrlingsentschädigungen bzw. Gehältern handelt es sich um Brutto-Beträge!

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