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JugendvertrauensrätIn

Für Lehrlinge und jugendliche ArbeitnehmerInnen sind JugendvertrauensrätInnen die ersten AnsprechpartnerInnen für alle Fragen rund um die Themen Arbeiten und Ausbildung!

So wie BetriebsrätInnen die Interessen aller ArbeitnehmerInnen des Betriebes vertreten, sind JugendvertrauensrätInnen speziell für die Anliegen der Lehrlinge und der jugendlichen ArbeitnehmerInnen da. Sie kümmern sich darum, dass du gehört wirst und sind deine betriebliche Interessenvertretung mit Biss!

Wichtig: Jugendliche ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge dürfen auch während ihrer Arbeitszeit mit Problemen und Anregungen zum/zur JugendvertrauensrätIn gehen.

JugendvertrauensrätInnen sind meist selbst mitten in der Ausbildung oder haben diese gerade erst abgeschlossen. Genau darum Wissen sie auch wo der Schuh drückt und können deine Interessen bestens vertreten!

  • Ausbildung braucht Spielregeln! JugendvertrauensrätInnen sorgen dafür dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen (BAG, KJBG, Berufsbild…) eingehalten werden und du zu deinem Recht kommst. Sie helfen dir weiter wenn du Fragen fragen oder ein Problem mit dem/der ChefIn hast!
  • Lehrjahre sind keine Herrenjahre? Mit einem/einer JugendvertrauensrätIn an deiner Seite wird vieles einfacher. Sie sorgen dafür dass dein Berufsbild eingehalten wird und die Qualität in der Berufsausbildung passt. Sie können auch Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung machen!
  • Damit deine Kohle passt! Auch dein Betrieb muss sich an den für die Branche gültigen Kollektivertrag halten. Damit du wirklich bekommst was dir zusteht passen JugendvertrauensrätInnen sehr genau darauf auf, dass dieser auch wirklich eingehalten wird. Außerdem setzen sie sich dafür ein, dass du Prämien wie zum Beispiel für gute Erfolge in der Berufsschule oder bei der Lehrabschlussprüfung bekommst.
  • Sicherheit geht vor! Gemeinsam mit dem/der BetriebsrätIn sorgen sie dafür, dass die Schutzbestimmungen im Betrieb eingehalten werden!
  • Gemeinsam statt einsam! Sie organisieren Jugendversammlungen bei denen sich die Lehrlinge austauschen können und wichtige Infos erhalten. Natürlich darf auch der Spaß nicht zu kurz kommen, darum veranstalten sie auch immer wieder gemeinsame Aktivitäten wie Sommersportfeste, Ausflüge…!

Du siehst: Es zahlt sich aus eine/n JugendvertrauensrätIn im Betrieb zu haben. Wenn auch du Lust bekommen hast einen Jugendvertrauensrat zu gründen, dann melde dich einfach bei uns. Wir helfen dir gerne weiter!

Hier findest du weitere Infos zum Thema:

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Endigung des Lehrverhältnisses!

Für die Beendigung des Lehrverhältnisses gibt es im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegte Formen und Gründe, die im Folgenden beschrieben werden. Genauere Informationen dazu findest du auf der Homepage der GPA-djp Jugend!

Ein Lehrverhältnis kann aus folgenden Gründen Enden:

  • Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit
  • erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende (also vor dem Enddatum im Lehrvertrag). In einem solchen Fall ist der letzte Tag des Lehrverhältnisses der auf den Tag der Prüfung folgende Sonntag. Das ist besonders wichtig, da du ab dem darauf folgenden Montag Angestellte/r bist und somit das im Kollektivvertrag vorgesehene Gehalt und nicht mehr die Lehrlingsentschädigung bekommen musst!
  • Tod der/des Lehrberechtigten, ohne eine Bestellung einer/s AusbilderIn
  • Verbot der Lehrlingsausbildung für die/den Lehrberechtigte/n
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Rechte & Pflichten

Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung abzusichern sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Rechte und Pflichten des Lehrlings und der/des Lehrberechtigten geregelt. Ausführliche Informationen zu den Rechten & Pflichten der Lehrlinge, der Lehrberechtigten und der Erziehungsberechtigten findest du hier!

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Behaltepflicht/Weiterverwendungspflicht

Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, dich nach dem Ende deiner Lehrzeit noch 5 Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen, sofern das Lehrverhältnis durch Zeitablauf oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, die frühestens 10 Wochen vor dem Lehrzeitende abgelegt werden darf, endet. Die Weiterverwendungszeit steht dir also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit, also entweder ab dem Enddatum aus dem Lehrvertrag oder ab dem auf die vorzeitige Lehrabschlussprüfung folgenden Montag, zu.

Die Weiterverwendungspflicht trifft nur für die/den Lehrberechtigte/n zu, somit hast du die Möglichkeit, am Ende deiner Lehrzeit zu entscheiden, ob du von der Weiterverwendungszeit Gebrauch machst oder nicht. Diese Wahlmöglichkeit hast du aber nicht mehr, wenn schon beim Abschluss des Lehrvertrages vereinbart wurde, dass die Weiterverwendungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis ist. Es sollte daher der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, vor allem auch im Hinblick auf einen allfälligen Kündigungsschutz (Mutterschutz, Präsenz- und Zivildienst), möglichst vermieden werden.

Die Weiterverwendungszeit kann sich auch auf die Hälfte verkürzen, wenn du die Hälfte oder weniger deiner Lehrzeit bei der/dem letzten Lehrberechtigten zurückgelegt hast.

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AusbilderIn

Die/der Lehrberechtigte kann deine Ausbildung entweder selbst vornehmen oder eine andere Person (AusbilderIn) mit deiner Ausbildung beauftragen.

Ist die/der Lehrberechtigte keine natürliche Person, so muss ein/e AusbilderIn bestellt werden. Sind im Betrieb mehrere AusbilderInnen bestellt, so ist die/der Lehrberechtigte verpflichtet, eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (AusbildungsleiterIn).

AusbilderInnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • erforderliche Fachkenntnisse
  • AusbilderInnenprüfung oder AusbilderInnenkurs
  • entsprechende Beschäftigung im Betrieb
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Lehrberechtigte/r

Die/der Lehrberechtigte hat für deine Ausbildung zu sorgen. Lehrberechtigte können sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), usw.)
  • Personengesellschaften des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG))
  • Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG)
  • im Berufsausbildungsgesetz (BAG) genannte Lehrbetriebe wie z.B. Bundesforste, Postverwaltung, Sozialversicherungsträger, Vereine, usw.
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Lehrling

Ein Lehrling ist eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf durch eine/n Lehrberechtigte/n fachlich ausgebildet und eingesetzt wird.

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