„Jeder Kunde weiß, dass das Kassieren im Supermarkt mit großen Belastungen verbunden ist. Die GPA-djp hat jetzt in einem jahrelangen Rechtsstreit eine wichtige Grundsatzentscheidung für die betroffenen Angestellten erreicht: Der Oberste Gerichtshof hat unsere Rechtsmeinung bestätigt und entschieden, dass LadenkassierInnen an Scannerkassen zweifelsfrei in die Beschäftigungsgruppe 3 des Handelskollektivvertrags einzustufen sind“, berichtet der Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp), Wolfgang Katzian: „Damit wurde eine wichtige Lücke in der Auslegung des Kollektivertrages in unserem Sinne geschlossen.“
Die Tätigkeit an einer Scannerkasse im Supermarkt erfordere aufgrund der ständig steigenden Anforderungen des Kassiervorganges erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang, heißt es in der Begründung des OGH. Diese Tätigkeit erfolge insbesondere bei drängenden Kunden unter Stressbelastung und unter nicht unerheblichem Zeitdruck. „Für eine Angestellte, die in den letzten fünf Jahren falsch in Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft worden ist, bedeutet das alleine beim Grundgehalt bis zum heutigen Tag eine einklagbare Gehaltsdifferenz von bis zu 3.000 Euro brutto”, ergänzt der stv. Bundesgeschäftsführer der GPA-djp Karl Proyer.
„Wir freuen uns über diese Richtungsentscheidung, sie bedeutet mehr Rechtssicherheit und mehr Gehalt für zehntausende, vorwiegend weibliche Beschäftigte im Handel und ist vor allem ein wichtiges Instrument gegen die Versuche mancher Handelsunternehmen, den Beruf der KassierInnen niedriger zu bewerten“, so Katzian abschließend.
Informationen für alle Betroffenen gibt es wie immer bei der GPA-djp, Tel. 050301 301, www.gpa-djp.at.






